25 Oktober 2021

Falscher Film ... ?!?

 

bildnachweis  | fshh | pixabay

In der Nacht von Freitag auf Samstag wurde ich durch eine lautstarke Diskussion vor der Haustür wach. Es ging irgendwie um Licht, was schon 2 Tage an wäre. Beim Blick aus dem Fenster sah ich 2 Polizeibeamte und einen älteren Herrn, der vor kurzer Zeit in das Nebengebäude eingezogen war. Er fuchtelte mit den Armen herum, zeigte immer nach oben und sprach von einem blauen Licht ...

Dann wurden alle Klingeln im Haus getätigt und kurze Zeit später hörte ich starkes Klopfen an einer Wohnungstür im oberen Stockwerk. Dort wohnt eine alleinstehende Frau, die die Wohnung allerdings nur sporadisch nutzt. 

Ca. 15 Minuten später rückte die Feuerwehr mit 2 Einsatzfahrzeugen an und brach die Wohnungstür gewaltsam auf.

Ich kam mit vor wie in einem falschen Film. 

Der ältere Herr hatte gesehen, dass seit 2 Tagen in der Wohnung Tag und Nacht eine kleine Lampe brennt.

Ohne eine Befragung der Nachbarn, ob man etwas wisse, gehört oder mitbekommen hat, wurde diese Wohnung aufgebrochen.

Wie oft lässt man eine Lampe an - gerade in der dunklen Jahreszeit - um den Eindruck zu erwecken, man sei zuhause?

Diese Aktion kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. 2Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.

(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die
a)in Gewahrsam genommen werden darf,
b)widerrechtlich festgehalten wird oder
c)infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.

(3) 1Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. 2Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.

(4) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.

(7) 1Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.

(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.

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